Das Haus meiner Großeltern war im Sommer eine Frühstückspension. Ein Metallschild und eine kleine rot-weiße-rote Fahne „Zimmer frei“ zierten im Sommer das Ortsbild unzähliger Österreichischer Gemeinden. Bei Vollauslastung wurden Zimmersuchende an das Netzwerk verwiesen, damals bestand das aus Nachbarn und Familie. Gästeblätter wurden penibel genau geführt und dem Tourismusbüro übergeben. Manch Nachbar kontrollierte indem er neidvoll parkende Autos zählte. Im Laufe der Zeit blieben neue Gäste aus, selbst Stammgäste wurden rar.

Neue Netze statt herkömmlicher Struktur

Heute sind Bettenanzeiger sowie das dörfliche Netzwerk großteils durch Dienste im Internet abgelöst. Die aktuell erfolgreichste ist Airbnb. „Begrüße Reisende in deiner Nachbarschaft und verdiene zusätzlich Geld.“ So lockt die Vermittlerplattform ihre interessierten Gastgeber. Ein lehrstehendes Zimmer oder eine sogar gänzlich unbewohnte Wohnung kann angeboten werden– sei es auch nur während der eigenen Ferien – „verdiene Geld“, lockt die Plattform!

Wie geht das?

Die Internetplattformen stellen die technische Infrastruktur zur Verfügung und führen Vermieter und Gäste zueinander. Bei erfolgreicher Vermittlung bezahlen Vermieter und Gast je eine Vermittlungsprovision – vulgo „Servicegebühr“ – an die Plattform. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airbnb endet damit deren Verantwortung: Etwaige Pflichten für den Gastgeber, die sich aus der Vermietungstätigkeit ergeben, werden auf der Homepage nur kurz gestreift. Unter der Rubrik Steuern werden US-Einkommensteuer (?), Kommunalsteuer, US-Bundessteuer (?) und Mehrwertsteuer behandelt. Die Abhandlungen in diesem Bereich sind nichtssagend und bieten keine Hilfestellung für deren Kunden. Ehrlicher geht es da schon im Kleingedruckten zu: Die AGBs führen aus, dass „Airbnb Mitgliedern keine steuerliche Beratung anbieten kann und dies nicht tut.“

Österreichbezug

Die Österreichischen Rechtslage kurz skizziert: Gastgeber, die ausschließlich Arbeitnehmer sind, dürfen bis zu € 730,00 jährlich dazuverdienen. Wer darüber liegt muss seine Einkünfte versteuern. Außerdem muss für die Gäste eine Ortstaxe abgeführt werden. Des Weiteren sind wohn-, miet- und gewerberechtliche Bestimmungen zu prüfen.

Unsicherheit

Die Pflichten für den Vermieter beschränken sich nicht alleine auf Gastfreundschaft. Vielen Gastgebern ist dies nicht bewusst. Das Finanzministerium hat Anfang 2015 ein Amtshilfeansuchen an die Konzernzentralen mehrerer Plattformen in den USA und Irland gestellt. Öffentlich wurde dies einige Monate später. Ziel des BMF ist direkt von den Internetplattformen zu erfahren wer vermietet und wie hoch die Mieteinnahmen sind. Diese Informationen werden dann mit den eingereichten Steuererklärungen verglichen. Sollten die Vermietungseinkünfte nicht in der Steuererklärung angeführt sein drohen neben der Abgabennachforderung auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen.

Sicher und richtig beraten

Wir beobachten die aktuelle Entwicklung sehr aufmerksam. Wenn Sie über solche Dienste Objekte vermieten sollten Sie auf Nummer Sicher gehen. Kontaktieren Sie uns, wir erarbeiten gemeinsam die optimale Steuerstrategie. Erfahren Sie, welche Positionen Ihre Einnahmen reduzieren, ob Sie Umsatzsteuer abführen müssen, wie hoch Ihre etwaige Abgabenbelastung aus der Vermietung ist und wieviel Ihnen „netto“ aus Ihrer Gastfreundschaft bleibt. Damit der Werbespruch „begrüße Reisende in deiner Nachbarschaft und verdiene zusätzlich Geld“ für Sie mit Sicherheit eintritt.